AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der DHB Maschinenbau GmbH

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§ 1 Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Eine Bestellung des Kunden gilt als vorbehaltlose Anerkennung unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche und sonstige Absprachen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden. Ansonsten gelten sie als nicht vereinbart.
2.3 Prospektangaben gelten als unverbindlich. Nur Angaben in der Auftragsbestätigung sind verbindlich. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung.
2.4 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere der Selbstanfertigung oder ähnlichem Nachbau, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.5 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.

§3 Preise
3.1 Unsere Preise gelten in Euro rein netto ( ohne Mehrwertsteuer ) ab Werk Oelsnitz/Vogtl. ausschließlich Verpackung, Transport, Abladekosten, Zoll- und Grenzkosten, Aufbau, Inbetriebnahme und Versicherung. Es sei denn, eine dieser Leistungen ist ausdrücklich vereinbart und schriftlich durch uns bestätigt worden. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatz gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

§4 Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders festgelegt, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.
4.2 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Ersatzteil- und Kundendienstrechnungen sind immer innerhalb 10 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen.
4.4 Für Sonderanfertigungen, d.h. Maschinen die von der katalogmäßigen Ausführung abweichen und für Aufträge, deren Rechnungswert EUR 50.000.- übersteigen und für alle Aufträge, die mit Kunden im Ausland ausgeführt werden, gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart:
30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
40% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
20% des Auftragswertes bei Rechnungsstellung
10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Jeweils netto und inkl. der anteiligen, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen, Mehrwertsteuer.
4.5 Bei verspäteter Zahlung werden – ohne, dass es einer besonderen Mahnung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8% Zinsen über dem Basiszinssatz berechnet.
4.6 Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung hereingenommen. Erst die unwiderrufliche Gutschrift des Schecks auf unseren Konten erfüllt die Zahlung.
Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
4.7 Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannten Gegenforderungen ist zulässig. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
4.8 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige oder eine wesentliche Verschlechterung der Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt oder erkennbar, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.

§5 Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
5.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
5.3 Unvorhergesehene Ereignisse oder Ereignisse höherer Gewalt, wie z.b. Betriebsstörungen, Streik, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder bei einem Zulieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt auch, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen. Gleiches gilt auch bei nachträglicher Veränderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert. Wirken derartige Ereignisse auf den Leistungsinhalt ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen oder, sollte die Durchführung des Vertrages insgesamt wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sein, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.4 Geraten wir im übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5% des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls jedoch mehr als 5% des Wertes der rückständigen Lieferung beanspruchen. Ein Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0.5% des Rechnungswertes für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Nach fruchtloser Ablauf einer Frist von zwei Monaten können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

§6 Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
6.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
6.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§7 Montage und Inbetriebnahme
7.1 Montage und Inbetriebnahme, soweit nicht in der Auftragsbestätigung geregelt, sind nicht im Preis inbegriffen und bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
7.2 Die bei der Montage und Inbetriebnahme entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösesätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
7.3 Die Kosten für Hin- und Rückreise sowie die Beförderung des Werkzeuges und des Reisegepäcks trägt der Besteller.

§8 Recht des Lieferers auf Rücktritt
8.1 Für den Fall sich nachträglich herausstellendem Unvermögen zur Vertragserfüllung, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

§9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir haben einen Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller entstandenen Forderungen. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so behalten wir uns darüber hinaus gehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen vor.
9.2 Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
9.3 Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns ohne vorherige Fristsetzung beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zum Zurückholen des Vorbehaltsgegenstands. In diesem Falle ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein vorheriger Rücktritt des Lieferers vom Vertrag ist nicht erforderlich. Das Zurückholen des Vorbehaltsgegenstands gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
9.5 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragung, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügung Dritter hat der Besteller uns sofort zu informieren und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
9.6 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt über uns, ohne das uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt .
9.7 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.
9.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die an uns abgetretenen Rechte anzuzeigen.

§10 Haftung für Mängel des Liefergegenstandes
10.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängelhaftung verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand im 1-Schichtbetrieb mit bis zu max. 40 Stunden pro Woche betrieben wird. Bei 2-Schichtbetrieb mit bis zu max. 80 Stunden pro Woche verjährt der Anspruch auf Mängelhaftung nach 6 Monaten.
10.2 Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die aufgrund einer verspäteten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. §377 HGB bzw. der Art.38,39 UN-Kaufrecht bleiben daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens 10 Tage nach Gefahrenübergang oder nach ihrer Entdeckung schriftlich erfolgt. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge in unserem Hause.
10.3 Ist der Besteller Unternehmer und verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang.
10.4 Für Mängel haften wir nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, wenn der Liefergegenstand infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit stark beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum und müssen uns herausgegeben werden. Das Wahlrecht wird von uns innerhalb 14 Tagen beginnend mit der ordnungsgemäßen Geltendmachung der jeweiligen Mängelrüge ausgeübt.
10.5 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
10.6 Zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheiten zu geben, da wir andernfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes ab Werk Oelsnitz/Vogtl.. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller.
10.7 Wir haften nicht für Schäden in Folge unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
10.8 Der Haftungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand, auch zur Inbetriebnahme, ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
10.9 Werden wir in einem Fall des §10 von einem Dritten in Anspruch genommen, obwohl unsere Haftung gegenüber dem Besteller, der den Liefergegenstand an diesen Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen ist, haben wir gegen unseren Besteller einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen dieses Dritten.
10.10 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden und Kosten, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
10.11 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.

§11 Haftung für Mängel an gebrauchter Ware
11.1 Der Verkauf gebrauchter Liefergegenstände erfolgt, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei sonstigen Bestellern erfolgt der Verkauf gebrauchter Liefergegenstände nach vertraglicher Vereinbarung.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Oelsnitz/Vogtl.
12.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Firmensitz des Bestellers zu klagen.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§13 Annullierungskosten
13.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet von der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§14 Schlussbestimmungen
14.1 Zusicherungen von und Vereinbarungen mit unseren Vertretern und Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
14.2 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
14.3 Sollten vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der gegebenenfalls wegfallenden Klausel am nächsten kommt.

Stand 10/08

Gemäß BDSG weisen wir darauf hin, dass wir über den Besteller entsprechende Daten speichern und arbeiten.